Demokratie, Vielfalt und Wertefreiheit schützen – Die Rolle der Träger und Mitarbeiter:innen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Kontext des sogenannten Neutralitätsgebots
Position der BAG Landesjugendämter
In der aktuellen politischen Diskussion wird immer wieder auf das sogenannte Neutralitätsgebot verwiesen, dem Träger und Akteur:innen der Kinder- und Jugendhilfe vermeintlich unterliegen. Infrage gestellt werden kinder-, jugend- und sozialpolitische Positionierungen und die öffentliche Förderung von Trägern und Angeboten. Dies kann in der Praxis zu Verunsicherungen im Umgang mit entsprechenden Fragestellungen führen.
Die Jugend- und Familienministerkonferenz hat am 22./23.05.2025 das Thema aufgegriffen und unter dem Tagesordnungspunkt „Jugendarbeit stärken – Für einen demokratischen Diskurs“ darauf hingewiesen, dass ein sogenanntes Neutralitätsgebot verfassungsrechtlich nicht normiert ist. Der oft zitierte Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) kann nicht auf ein Neutralitätsgebot reduziert werden. Er ist vielmehr im Zusammenhang mit anderen verfassungsrechtlichen Geboten wie insbesondere der Menschenwürde, den Grundrechten und den Strukturprinzipien des Demokratie-, Sozialstaats- und Rechtsstaatprinzips einschließlich der Gewaltenteilung einzuordnen. Diese Gebote sind als unveränderliche Grundsätze in der Verfassung festgeschrieben (vgl. Art. 1 bis 20 GG, insb. Art. 19 Abs. 2 GG sowie Art. 79 Abs. 3 GG).
Die Mitglieder der Jugend- und Familienministerkonferenz haben deutlich gemacht, dass die Positionierung gegen Aussagen und Handlungen, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und den Menschenrechten nicht vereinbar sind, Aufgabe öffentlicher und freier Jugendarbeit ist. In diesem Sinne kann Jugendarbeit nie neutral sein, da sie auf Werten basieren muss, die das Grundgesetz und die dort verankerten demokratischen Prinzipien vorgeben.
Die BAG Landesjugendämter betont: diese Positionen gelten für die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt!
Die Kinder- und Jugendhilfe kann und darf nicht neutral sein, da sie den gesetzlich verankerten fachlichen Prinzipien des SGB VIII verpflichtet ist. Hierzu gehören insbesondere die Förderung des gelingenden Aufwachsens und der gesellschaftlichen Teilhabe von Kindern und Jugendlichen, die Offenheit für Vielfalt und individuelle Lebenslagen, das Eintreten für die über die UN-Kinderrechtekonvention verbrieften Kinderrechte und die Pluralität von Trägern.
Eine besondere Rolle kommt dabei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu. Sie sind gefordert, diese Prinzipien zu vertreten und sich für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und eine offene Gesellschaft einzusetzen, die sich durch Vielfalt auszeichnet. Angesichts der eingangs angesprochenen Entwicklungen im gesellschaftlichen Diskurs und in der politischen Landschaft kommt der Sicherung der gewachsenen Angebote in der Kinder- und Jugendhilfe – als Teil der Infrastruktur für demokratische Teilhabe – eine besondere Bedeutung zu.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben hier eine Steuerungs- und zugleich Vorbildfunktion. Hierzu gehören unter anderem:
- Für Vielfalt einzutreten und sich sachlich und klar gegen extremistische, menschenverachtende und demokratiezerstörende Haltungen, Entwicklungen und Akteur:innen zu positionieren – unabhängig davon, ob es sich um Parteien, politische Vereinigungen, Interessenverbände oder informelle Zusammenschlüsse handelt – die im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen.
- Über die Prinzipien der Kinder- und Jugendhilfe und den „Mythos“ des sogenannten Neutralitätsgebots zu informieren und die eigenen Mitarbeiter:innen dafür zu sensibilisieren, sich für die Werte und Prinzipien des SGB VIII einzusetzen.
- Die Fachkräfte und ehrenamtlichen Akteur:innen bei den freien Trägern zu schützen und dafür zu sorgen, dass diese Kinder, Jugendliche und ihre Familien unterstützen und deren demokratische Teilhabe ermöglichen können.
- Für die Sicherung der gewachsenen Jugendhilfestrukturen und der Trägervielfalt vor Ort einzutreten und darauf zu achten, dass Förderungen nicht partei- oder ideologisch motiviert infrage gestellt werden.
- Über die demokratisch verfassten Jugendhilfeausschüsse fachlich und fachpolitisch im Sinne der Prinzipien des SGB VIII Position zu ergreifen.
Das Grundgesetz verpflichtet die Mitarbeitenden der öffentlichen Träger der Jugendhilfe zur Überparteilichkeit. Das bedeutet jedoch nicht Wertefreiheit oder Positionslosigkeit, sondern vielmehr die Verpflichtung, sowohl die Werte und Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung als auch der Kinder- und Jugendhilfe zu repräsentieren und für diese einzutreten.
Eine lebendige Demokratie lebt von Teilhabe und kritischer Auseinandersetzung auf allen Ebenen. Dies zeigt sich sowohl in der pädagogischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien als auch im Austausch zwischen den in den Lebens- und Sozialräumen tätigen Akteur:innen der Kinder- und Jugendhilfe sowie angrenzender Systeme wie etwa Schule, Gesundheitswesen und Soziales.
Position herunterladen:
Beschlossen auf der 140. Arbeitstagung
der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter
vom 22.-24.04.2026 in Kiel