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Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII

11.09.2026 BAG Landesjugendämter

Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII aktualisiert

Die „Gemeinsamen Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII“ liegen in 7., neu bearbeiteter Fassung vor. Die Empfehlung unterstützt Jugendämter bei der Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII. Die Aktualisierung enthält mehrere punktuelle Klarstellungen und begriffliche Anpassungen.

Vorrangige Leistungsansprüche bei Aufwendungen

In Ziffer 2.1 wird präzisiert, welche Aufwendungen bei der Kostenbeteiligung außer Betracht bleiben. Neben Verwaltungskosten gilt dies nun ausdrücklich auch für Kosten, die bereits durch Kostenerstattung aufgrund vorrangig bestehender Leistungsansprüche gedeckt sind. Als Beispiel nennen die Empfehlungen Leistungen nach dem SGB XIV.

Arbeitslosengeld ist keine zweckgleiche Leistung

Eine weitere Klarstellung betrifft Ziffer 7.2 zu zweckgleichen Leistungen. Arbeitslosengeld nach dem SGB III gehört demnach zum Einkommen und ist nicht als zweckgleiche Leistung einzuordnen. Zweckgleiche Leistungen für einen untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII sind dagegen unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen.

Begrifflichkeit im SGB II angepasst

In Ziffer 2.9 verwenden die Empfehlungen nun die Bezeichnung „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Der Abschnitt erläutert die Berücksichtigung von Kostenbeiträgen nach dem SGB VIII bei Leistungen nach dem SGB II und verweist hierzu auf die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.

Die Empfehlungen beziehen sich ausschließlich auf die Kostenbeteiligung bei stationären und teilstationären Leistungen sowie vorläufigen Maßnahmen nach §§ 91 ff. SGB VIII. Sie dienen den Jugendämtern als Unterstützung und Erläuterung der gesetzlichen Regelungen; die Verantwortung für die Heranziehung nach geltendem Recht verbleibt beim jeweiligen öffentlichen Träger.